VGH Bayern - Beschluss vom 19.11.2012
18 P 11.1960
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 2; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 319
NZA-RR 2013, 222
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AN 7 P 09.1425

Wirksamkeit eines früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellten Weiterbeschäftigungsverlangens i.S.v.§ 9 Abs. 2 BPersVG; Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendvertreter innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG im Hinblick auf die Stellung eines Auflösungsantrags gem. § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG

VGH Bayern, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 18 P 11.1960

DRsp Nr. 2013/783

Wirksamkeit eines früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellten Weiterbeschäftigungsverlangens i.S.v.§ 9 Abs. 2 BPersVG; Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendvertreter innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG im Hinblick auf die Stellung eines Auflösungsantrags gem. § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG

1. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen i.S. von § 9 Abs. 2 BPersVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam; die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG ist nicht (analog) anzuwenden (ebenso BAG vom 15.12.2011 ZTR 2012, 358 zu § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG).2. Vereinbaren der Arbeitgeber und der Jugendvertreter innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG, der Arbeitgeber werde einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG stellen, liegt hierin eine einvernehmliche Regelung dahingehend, dass ein bereits vorliegendes (verfrühtes) Weiterbeschäftigungsverlangen als form- und fristgerecht gelten soll bzw. nunmehr form- und fristgerecht erneuert wurde.

Tenor

I.

Das Beschwerdeverfahren des Beteiligten zu 2 wird eingestellt.

II.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Mai 2011 geändert.

III.