LG Hamburg - Urteil vom 10.10.1989
11 S 99/89
Normen:
MHG § 2 Abs. 1, § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 593
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 24.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 2367/88

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

LG Hamburg, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 11 S 99/89

DRsp Nr. 2001/10176

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist wirksam, wenn der Mieter ohne besondere Schwierigkeiten in der Lage ist, die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung zu überprüfen. Eine unrichtige Angaben von Betriebskosten ist unschädlich. 2. Die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG ist nicht auf der Basis des rechnerischen Netto-Kaltmietanteils, sondern auf der Grundlage der bisherigen Inklusivmiete zu berechnen.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1, § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung in dem jetzt noch verlangte Umfang gemäß § 2 MHG.