Das Landgericht will die Klärung folgender Rechtsfrage erwirken:
"Ist ein Mieterhöhungsverlangen nach §
Nach dem formularmäßigen Mietvertrag der Parteien vom November 1977 beträgt der Mietzins für die Wohnung monatlich 350,- DM. Über Nebenkosten ist keine Vereinbarung getroffen.
Mit Schreiben vom 10.7.1981 forderte die Klägerin vom Beklagten die Zustimmung zur Anhebung der Bruttomiete ab 1.11.1981 auf 560,- DM monatlich. Nach dem Hamburger Mietspiegel ermittelte die Klägerin die Kaltmiete, der sie Betriebskosten - anteilig errechnet aus den tatsächlichen Betriebskosten der Wohnhauses in 1980, hochgerechnet auf 1981 - zuaddierte.
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