BayObLG - Beschluß vom 10.11.1994
2Z BR 102/94
Normen:
WEG § 28 Abs. 5, § 47 ;
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Wirkung der Entlastung des Verwalters in Bezug auf die Jahresabrechung

BayObLG, Beschluß vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 102/94

DRsp Nr. 1995/1202

Wirkung der Entlastung des Verwalters in Bezug auf die Jahresabrechung

»1. Wenn dem Verwalter durch Eigentümerbeschluß in bezug auf die Jahresabrechnung Entlastung erteilt wird, liegt darin grundsätzlich zugleich die Billigung der Jahresabrechnung. 2. Es entspricht in aller Regel billigem Ermessen, dem in Verzug befindlichen Wohngeldschuldner auch die außergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 5, § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage; sie ist nach dem Verwaltervertrag ermächtigt, rückständige Lasten- und Kostenbeiträge von Wohnungseigentümern im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Dem Antragsgegner gehören zwei Wohnungen; er bezahlte seit dem Jahr 1991 kein Wohngeld mehr.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 20.7.1992:

Die Verwaltung B ... (= Antragstellerin) soll aus den Abrechnungen des 2. Halbjahres 1991 (Gesamt- und Einzelabrechnung 1991) entlastet werden.

Nach der Jahresabrechnung 1991 schuldet der Antragsgegner einen Betrag von insgesamt 6.022,2l DM.

Die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 1992 genehmigten die Wohnungseigentümer. Mit Beschluß vom 1.4.1993 entlasteten die Wohnungseigentümer die Verwalterin "aus den Abrechnungen 1992 (Gesamt= und Einzelabrechnungen 1992) "; für den Antragsgegner ergab sich eine Schuld von insgesamt 14.113,16 DM.