I. Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage; sie ist nach dem Verwaltervertrag ermächtigt, rückständige Lasten- und Kostenbeiträge von Wohnungseigentümern im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Dem Antragsgegner gehören zwei Wohnungen; er bezahlte seit dem Jahr 1991 kein Wohngeld mehr.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 20.7.1992:
Die Verwaltung B ... (= Antragstellerin) soll aus den Abrechnungen des 2. Halbjahres 1991 (Gesamt- und Einzelabrechnung 1991) entlastet werden.
Nach der Jahresabrechnung 1991 schuldet der Antragsgegner einen Betrag von insgesamt 6.022,2l DM.
Die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 1992 genehmigten die Wohnungseigentümer. Mit Beschluß vom 1.4.1993 entlasteten die Wohnungseigentümer die Verwalterin "aus den Abrechnungen 1992 (Gesamt= und Einzelabrechnungen 1992) "; für den Antragsgegner ergab sich eine Schuld von insgesamt 14.113,16 DM.
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