BayObLG - Beschluß vom 07.12.1995
2Z BR 132/95
Normen:
WEG §§ 43, 47 ;
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 856/95
AG Weiden i. d. OPf. 1 UR II 18/95 ,

Wirkungslosigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde bei Rücknahme des Hauptrechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 132/95

DRsp Nr. 1996/28571

Wirkungslosigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde bei Rücknahme des Hauptrechtsmittels

»1. Eine unselbstständige Anschlußbeschwerde wird durch die Zurücknahme des zulässig eingelegten Hauptrechtsmittels wirkungslos. 2. Grundsätzlich erscheint es angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die gesamten Kosten des Rechtsmittelzugs zu tragen hat, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt. Das gilt auch für die Kosten eines durch die Rücknahme wirkungslos gewordenen unselbständigen Anschlußrechtsmittels.«

Normenkette:

WEG §§ 43, 47 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das vorliegende Verfahren hat in den Vorinstanzen Fragen betroffen, die sich auf die Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit in der Wohnung der Antragsgegnerin beziehen und die mit einer solchen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.