A. Ziele der Neuregelung

Autor: Weber

10.1

Mit der Neufassung der Vorschriften für den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung in § 28 WEG werden drei Ziele verfolgt:1) sollen die Vorschriften klarer gefasst werden, so dass die von und Jahresabrechnung dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden können. soll die Zahl der in der Praxis häufigen Streitigkeiten über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung verringert werden. Dafür wird der jeweils auf die reduziert. Für den Erfolg einer Anfechtungsklage genügt es deshalb nicht mehr, dass lediglich einzelne Teile des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung fehlerhaft sind, solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt. soll die Kenntnis der Wohnungseigentümer über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft durch den neu geschaffenen gestärkt werden (vgl. § 28 Abs. 4 WEG).