B. Aufstellung und Inhalt des Wirtschaftsplans

Autor: Weber

I. Vorbereitung des Beschlusses zu § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG

1. Grundsätze des Wirtschaftsplans

a) Notwendiger Inhalt

10.2

Der notwendige Inhalt eines Wirtschaftsplans ist in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG festgelegt. Der Wirtschaftsplan hat demnach mindestens drei Teile:

Gesamtwirtschaftsplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben;

Einzelwirtschaftspläne zur Feststellung der Vorschüsse zur Kostentragung;

Feststellung der Vorschüsse zu den Rücklagen.3)

Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums müssen in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise nach Grund und Höhe aufgeführt sein.4)

Diese Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation bildet den Gesamtwirtschaftsplan, während die erforderliche Darstellung der anteilsmäßigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung die Pflicht zur Erstellung von Einzelwirtschaftsplänen betrifft. Die Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer zur in § 19 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WEG vorgesehenen Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrückstellung, § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F.) sind sowohl im Gesamt- als auch in den Einzelwirtschaftsplänen gesondert aufzuführen.5)

3)