Autor: Weber |
Der notwendige Inhalt eines Wirtschaftsplans ist in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG festgelegt. Der Plan hat zunächst die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu enthalten. Sie müssen in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise nach Grund und Höhe aufgeführt sein.3) Diese Einnahmen-Ausgaben-Kalkulation bildet den Gesamtwirtschaftsplan, während die erforderliche Darstellung der anteilsmäßigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung die Pflicht zur Erstellung von Einzelwirtschaftsplänen betrifft. Die Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer zur in § 19 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WEG vorgesehenen Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrückstellung, § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F.) sind sowohl im Gesamt- als auch in den Einzelwirtschaftsplänen gesondert aufzuführen.4)
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