OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2007
13 Wx 9/07
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 2 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 174
ZMR 2008, 386
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 414/06
AG Oranienburg - 2 II WEG 8/06,

Wohngeldvorschussplicht der Wohnungseigentümer aufgrund beschlossenem Wirtschaftsplan - Eingeschränkte Aufrechenbarkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 13 Wx 9/07

DRsp Nr. 2008/162

Wohngeldvorschussplicht der Wohnungseigentümer aufgrund beschlossenem Wirtschaftsplan - Eingeschränkte Aufrechenbarkeit

Mit Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer wird der vom Verwalter aufgestellte Wirtschaftsplan gemäß §§ 21 Abs. 3, 28 Abs. 5 WEG wirksam. Damit besteht für die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 2 WEG die Pflicht zur Zahlung entsprechender Vorschüsse auf das Wohngeld. Die Möglichkeit der Aufrechnung hiermit besteht nur bezüglich solcher Forderungen, die gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer gerichtet sind und durch diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden bzw. einer Notgeschäftsführung entstammen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 2 ; BGB § 387 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Antragstellung wird in vollem Umfang auf die unter Ziffer I. des landgerichtlichen Beschlusses dargestellten Gründe in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23.08.2006 Bezug genommen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Antragsgegner form- und fristgemäß weitere Beschwerde eingelegt.

Er rügt eine Verletzung des materiellen und formellen Rechts. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens verfolgt er seine Anträge aus dem landgerichtlichen Verfahren im vollen Umfang weiter und beantragt: