OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.11.2006
5 W 104/06
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 114
OLGReport-Saarbrücken 2007, 149
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 692/05
AG Homburg - 1 II 46/03 WEG,

Wohnungseigentum: Faktische Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung der Reparatur durch Mehrheitsbeschluss

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 5 W 104/06

DRsp Nr. 2007/6731

Wohnungseigentum: Faktische Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung der Reparatur durch Mehrheitsbeschluss

»Die faktische Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung einer Reparatur, dessen Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung verspricht, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1, Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft K.-Straße in Homburg, die aus drei Gebäuden mit je 25 Wohneinheiten besteht. In der das Anwesen betreffenden Teilungserklärung sind als Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums die "Lifte" bezeichnet (I C 1 i). Ferner ist bestimmt, dass die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen auf gemeinsame Kosten dauernd in gutem Zustand zu erhalten sind und über die Vornahme großer Instandsetzungsarbeiten und die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel die Wohnungseigentümer mit Mehrheit entscheiden.

Die Antragsteller sind Eigentümer einer Penthousewohnung in Block A der Anlage. In diesem Gebäude befindet sich ein 1972 errichteter Fahrstuhl, der nicht funktionstüchtig ist. Der Fahrstuhl wurde von den Antragstellern beziehungsweise ihren Mietern in den ersten Jahren sporadisch benutzt. 1990 wurde sein Betrieb eingestellt.