B. Wohnungseigentum in der Insolvenz

Autor: Moersch

I. Wohnungseigentum als Massebestandteil

18.28

Da das Wohnungseigentum nach § 864 Abs. 1 ZPO der Zwangsvollstreckung unterfällt, gehört es somit auch zur Insolvenzmasse. Somit fallen auch etwaige Sondernutzungsrechte in die Insolvenzmasse.13)

Ebenso gehören Forderungen, wie etwa Abrechnungsguthaben, Ansprüche auf Rückzahlung zu viel geleisteter Hausgeldzahlungen oder Erstattungsansprüche des insolventen Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft, zur Masse,14) ebenso die Miet- und Mietnebenkostenforderungen gegen den Mieter, wenn das Wohnungseigentum vermietet ist. Das ist nur dann anders, wenn die Mieten zuvor bereits "insolvenzfest" beschlagnahmt waren, z.B. bei Anordnung einer Zwangsverwaltung oder mittels einer dinglichen Pfändung.15)

13)

Lüke, ZWE 2006, 370, 371.

14)

Lüke, ZWE 2006, 370, 371.

15)

Oben Rdnr. 17.177 und BGH, Urt. v. 30.04.2020 - IX ZR 162/16, ZIP 2020, 1253.

II. Stellung und Befugnisse des Insolvenzverwalters

18.29