Autor: Moersch |
Da das Wohnungseigentum nach § 864 Abs. 1 ZPO der Zwangsvollstreckung unterfällt, gehört es somit auch zur Insolvenzmasse. Somit fallen auch etwaige Sondernutzungsrechte in die Insolvenzmasse.13) Ebenso gehören Forderungen, wie etwa Abrechnungsguthaben, Ansprüche auf Rückzahlung zu viel geleisteter Hausgeldzahlungen oder Erstattungsansprüche des insolventen Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft, zur Masse.14)
13) | Lüke, ZWE 2006, |
14) | Lüke, ZWE 2006, |
Mit Eröffnung des Verfahrens rückt der Insolvenzverwalter vollumfänglich in die Rechtsposition des Schuldners ein. Auf ihn geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen nach § 80 Abs. 1 InsO über, und zwar auch weitgehend hinsichtlich der jeweiligen Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer.15) Somit hat der Verwalter insbesondere für die Instandhaltung des Sondereigentums zu sorgen, wobei Probleme im Hinblick auf die Masseliquidität entstehen können, sofern die Kosten für die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durch die Masse nicht mehr aufgebracht werden können.
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