OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.12.2004
20 W 186/03
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 286/2002
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 16/02

Wohnungseigentum: Regelung der Modalitäten der Anbringung von Parabolantennen bei grundsätzlicher Gestattung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 20 W 186/03

DRsp Nr. 2005/430

Wohnungseigentum: Regelung der Modalitäten der Anbringung von Parabolantennen bei grundsätzlicher Gestattung

»Bei grundsätzlicher Gestattung der Anbringung von Parabolantennen können die Wohnungseigentümer die Modalitäten (nur auf dem Dach der Liegenschaft und nach vorheriger Genehmigung durch den Verwalter) durch Mehrheitsbeschluss regeln. Darin liegt auch dann kein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, wenn die Installationskosten für den Wohnungseigentümer ca. 2.600,00 EURO betragen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ...-Straße ... in O1. Sie ist durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26.06.1989 (Bl. 4 d. A.) ermächtigt, als Verfahrensstandschafterin für die Wohnungseigentümer aufzutreten. Die Beteiligten streiten um die Entfernung einer Parabolantenne, die die Antragsgegner in der verglasten Loggia ihrer im Erdgeschoss liegenden Wohnung angebracht haben, an der ein öffentlicher Weg vorbeiführt.