OLG Hamburg - Beschluss vom 19.12.2001
2 Wx 106/01
Normen:
FGG § 27 § 29 ; BGB § 133 § 157 ; WEG § 47 § 48 § 45 § 43 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 614
OLGReport-Hamburg 2002, 358
ZMR 2002, 370
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 223/00

Wohnungseigentum: Widerruf der Erlaubnis bei Nichteinhaltung der Grenzen der Genehmigung

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 106/01

DRsp Nr. 2002/5616

Wohnungseigentum: Widerruf der Erlaubnis bei Nichteinhaltung der Grenzen der Genehmigung

Der Widerruf einer Erlaubnis ist erstrecht gestattet, wenn der Berechtigte die Grenzen der ihm erteilten Genehmigung nicht einhält, wenn schon die Nichtbeachtung einer Auflage zum Widerruf der Genehmigung berechtigt.

Normenkette:

FGG § 27 § 29 ; BGB § 133 § 157 ; WEG § 47 § 48 § 45 § 43 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den hin der Senat die angefochtene Entscheidung allein überprüfen darf (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wonach die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14. August 2000 durch den Antragsteller unbegründet ist. Mit dem genannten Beschluß hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft die dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 1999 erteilte Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes "Organisation und Konzeption von und für Werbeproduktionen ohne Publikumsverkehr" in seiner Wohnung im Hause der Wohnungseigentümergemeinschaft Hochallee 25 in Hamburg widerrufen.