OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.12.2005
20 W 535/05
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 S.1 § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr.6 § 261 Abs. 3 Nr. 2 ; GVG § 17 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen II 19/05

Wohnungseigentumsrecht : negativer Kompetenzkonflikt - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bezüglich eines Beitreibungsverfahrens vom Prozessgericht an das Gericht für Wohnungseigentumssachen - Verletzung des Grundsatzes der perpetuatio fori

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 20 W 535/05

DRsp Nr. 2006/8295

Wohnungseigentumsrecht : negativer Kompetenzkonflikt - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bezüglich eines Beitreibungsverfahrens vom Prozessgericht an das Gericht für Wohnungseigentumssachen - Verletzung des Grundsatzes der perpetuatio fori

»1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist. Die Beteiligten müssen lediglich formlos über den Kompetenzkonflikt informiert worden sein. 2. Die Abgabe eines Beitreibungsverfahrens gegen bei Rechtshängigkeit bereits ausgeschiedene Wohnungseigentümer vom Prozessgericht an das Gericht für Wohnungseigentumssachen nach Änderung der BGH- Rechtsprechung zur Zuständigkeit ist trotz Verletzung des Grundsatzes der perpetuatio fori bindend.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 S.1 § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr.6 § 261 Abs. 3 Nr. 2 ; GVG § 17 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: