OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.11.2005
20 W 432/03
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 478/02

Wohnungseigentumsrecht: Immanente Schranken des Sondernutzungsrechts - Garagenzufahrt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 20 W 432/03

DRsp Nr. 2006/797

Wohnungseigentumsrecht: Immanente Schranken des Sondernutzungsrechts - Garagenzufahrt

»1. Wird einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, also unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer benutzen darf. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt jedoch immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen. 2. Solange ein Miteigentümer zur Erreichung einer Garagenzufahrt in der von ihm bevorzugten Art. und Weise nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Grundstücksgestaltung ausgenutzt hat, kann er nicht verlangen, dass ein anderer Miteigentümer eine ihn beeinträchtigende Nutzung nicht verhindert.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 15 ;

Entscheidungsgründe: