OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2002
20 W 531/00
Normen:
FGG § 20 ; WEG § 43 Abs. 1 § 45 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 563
Vorinstanzen:
I. AG Königstein- Beschluss vom 07.01.2000 - 3 UR II 61/99,
LG Frankfurt/Main, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2/13/18/00

Wohnungseigentumsrecht: Kein Stimmrecht des Wohnungserwerbers vor Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 20 W 531/00

DRsp Nr. 2003/2434

Wohnungseigentumsrecht: Kein Stimmrecht des Wohnungserwerbers vor Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch

»Dem Erwerber einer Eigentumswohnung steht vor der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch ein eigenes Stimmrecht in der Eigentümerversammlung einer vollständig rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu. In diesem Fall fehlt es dem Erwerber auch an der Antragsbefugnis im Sinne des § 43 Abs. 1 WEG und der Beschwerdebefugnis gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die ein Wohnungseigentümerbeschluss für ungültig erklärt wird.«

Normenkette:

FGG § 20 ; WEG § 43 Abs. 1 § 45 ;

Gründe: