OLG Brandenburg - Urteil vom 10.04.2025
10 U 54/24
Normen:
BGB § 637 Abs. 3; WEG § 9a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 305/21

Zahlung eines Vorschussanspruchs zur Mangelbeseitigung an die Wohnungseigentümergemeinschaft; Übereinstimmende Interessenlage aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft an einer mangelfreien Herstellung des Gemeinschaftseigentums

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 10 U 54/24

DRsp Nr. 2025/6074

Zahlung eines Vorschussanspruchs zur Mangelbeseitigung an die Wohnungseigentümergemeinschaft; Übereinstimmende Interessenlage aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft an einer mangelfreien Herstellung des Gemeinschaftseigentums

1. Beim Vorschussanspruch nach den §§ 650, 637 Abs. 3, 633 BGB im Hinblick auf die Mangelbeseitigung sind die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehenden Kosten maßgeblich, die zu schätzen sind. 2. Eine nicht ausreichend groß dimensionierte Entrauchung im Keller ist ein Mangel.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.04.2024, Az. 6 O 305/21, teilweise abgeändert und dafür zu Ziffer. 1 und 7. des landgerichtlichen Tenors wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft "... (Straße, Nr)" in ... (Ort 01) einen Betrag in Höhe von 100.651 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2021 zu zahlen.

7.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 % zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten werden den Klägern zu 67 % auferlegt. Im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten der Streithilfe selbst.