BGH - Urteil vom 16.02.2022
XII ZR 17/21
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; ZPO § 592 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 577
DZWIR 2023, 41
MDR 2022, 418
MietRB 2022, 106
NJW 2022, 1378
NZM 2022, 292
ZIP 2022, 532
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 156/20
OLG Frankfurt/Main, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 143/20

Zahlungsanspruch eines Vermieters auf restliche Gewerberaummiete im Urkundenprozess; Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage i.R.d. Geschäftsschließung wegen einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

BGH, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen XII ZR 17/21

DRsp Nr. 2022/4062

Zahlungsanspruch eines Vermieters auf restliche Gewerberaummiete im Urkundenprozess; Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage i.R.d. Geschäftsschließung wegen einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

a) Zur Geltendmachung der Gewerberaummiete durch den Vermieter und des Einwands der Störung der Geschäftsgrundlage durch den Mieter im Urkundenprozess.b) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).c) Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 - NZM 2022, 99, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).