OLG Köln, Beschluß vom 05.12.1997 - Aktenzeichen 19 W 45/97
DRsp Nr. 1998/2235
Zeitnahe Abrechnung einer Mietkaution
»1. Die dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zuzubilligende Frist, innerhalb deren er zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er eine vom Mieter geleistete Kaution zur Abdeckung von Ansprüchen verwenden will, kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auf 2 1/2 Monate beschränken.2. Ein Untervermieter verhält sich gegenüber dem Untermieter treuwidrig, wenn er die Rückzahlung der von diesem im Rahmen des Untermietverhältnisses geleisteten Kaution mit der Nichtentfernung von Einrichtungsgegenständen verweigert, deren Beseitigung der Hauptvermieter erklärtermaßen nicht erwartet.«
Die gemäß § 91 a Abs. 2ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
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