BGH - Beschluss vom 25.03.2021
V ZR 136/20
Normen:
WEG § 48 Abs. 5; GkG a.F. § 49a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZMR 2021, 758
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 327/18
LG Hamburg, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 58/19

Bemessung des Klägerinteresses an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar; Streitwertfestlegung in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen V ZR 136/20

DRsp Nr. 2021/7932

Bemessung des Klägerinteresses an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar; Streitwertfestlegung in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft bemisst sich regelmäßig nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar. Der Anteil an dem Verwalterhonorar ist auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Bestellung eines neuen Verwalters maßgeblich.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg - 18. Zivilkammer - vom 10. Juni 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.677,50 €.

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 5; GkG a.F. § 49a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.