BGH - Urteil vom 05.12.2007
XII ZR 148/05
Normen:
BGB § 130 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 473
BRAK-Mitt 2008, 60
MDR 2008, 439
NJW 2008, 843
NZM 2008, 167
WM 2008, 562
ZMR 2008, 275
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 327/04
AG Köln, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 218 C 77/04

Zugang eines Schriftstücks bei Einwurf in den Briefkasten ausserhalb der Bürozeiten

BGH, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen XII ZR 148/05

DRsp Nr. 2008/2889

Zugang eines Schriftstücks bei Einwurf in den Briefkasten ausserhalb der Bürozeiten

»Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.«

Normenkette:

BGB § 130 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin die Erklärung der Beklagten auf Verlängerung des zwischen ihnen bestehenden Mietvertrages rechtzeitig zugegangen ist.

Mit Vertrag vom 22. Juni 1999 mietete die Beklagte, die damals noch als I. GmbH firmierte, von der Klägerin eine Lagerhalle in K. zum monatlichen Mietzins von 200 DM (= 102,26 EUR) fest bis zum 30. Juni 2004. In § 2 des Mietvertrages war dem Mieter u.a. das Recht eingeräumt, spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre zu verlangen.