BGH - Urteil vom 30.11.2005
XII ZR 112/03
Normen:
ZPO § 519b Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2006, 350
BGHReport 2006, 451
FamRZ 2006, 402
MDR 2006, 828
NJW-RR 2006, 442
NZM 2006, 261
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 227/98
LG Neubrandenburg, vom 13.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 45/98

Zulässigkeit der Berufung bei ausschließlicher Verfolgung einer Klageerweiterung

BGH, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen XII ZR 112/03

DRsp Nr. 2006/1376

Zulässigkeit der Berufung bei ausschließlicher Verfolgung einer Klageerweiterung

»Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Abschluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als solcher kommt es dann nicht mehr an.«

Normenkette:

ZPO § 519b Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Miete aus einem Mietvertrag vom 21. Juni 1994.

Mit Urteil vom 13. Oktober 1998 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, von den bis Juni 1998 in Höhe von 123.934,69 DM geltend gemachten Mietrückständen 72.144,71 DM an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage wiederholt um weitere zwischenzeitlich rückständig gewordene Mieten erweitert.

Mit "Teilvergleich" vom 17. September 2001 haben die Parteien sich über sämtliche bis zum 31. Oktober 2000 angefallenen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Mietvertrag und über die Verteilung der Kosten erster Instanz und des Teilvergleichs geeinigt.