OLG München - Beschluss vom 10.04.2019
34 Wx 92/18
Normen:
WEG § 5 Abs. 2; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 13 Abs. 2; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 73; RPflG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 163
MDR 2019, 861
MietRB 2019, 270
NotBZ 2020, 69

Zulässigkeit der Einräumung eines vertraglich eingeschränkten Sondernutzungsrechts an Zugang zu Gemeinschaftsräumen ermöglichenden Flächen oder Fluren

OLG München, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 92/18

DRsp Nr. 2019/6523

Zulässigkeit der Einräumung eines vertraglich eingeschränkten Sondernutzungsrechts an Zugang zu Gemeinschaftsräumen ermöglichenden Flächen oder Fluren

An Flächen oder Fluren, die Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen, kann ein vertraglich eingeschränktes Sondernutzungsrecht eingeräumt werden. (Rn. 12)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 21. Februar 2018 aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 13 Abs. 2; GBO § 15 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 73; RPflG § 11 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück ist bebaut mit zwei Wohngebäuden. Am 23.2.2017 errichtete er eine Teilungsklärung nach § 8 WEG, mit der er an dem Grundbesitz gemäß mitgesandtem Aufteilungsplan Wohnungs- und Teileigentum in der Weise begründete, dass er in Ziff. III. der Urkunde jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten, in sich abgeschlossenen Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen zuwies. In Ziff. IV. Inhalt des Sondereigentums wurde geregelt:

§ 2 Sondernutzungsrechte An dem gemäß § 5 WEG gemeinsamen Eigentum steht das Recht zur alleinigen und ausschließlichen Benützung den nachgenannten Sondereigentümern in der folgenden Weise zu:

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