BGH - Beschluß vom 21.12.2004
IXa ZB 324/03
Normen:
ZPO § 766 § 885 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 676
InVo 2005, 283
MDR 2005, 648
NJ 2005, 271
NZM 2005, 193
Rpfleger 2005, 207
WM 2005, 292
WuM 2005, 147
WuM 2005, 669
ZIV 2005, 122
ZMR 2005, 289
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 04.11.2003
AG Eisenach,

Zulässigkeit der Erinnerung gegen die bereits beendete Räumungsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 21.12.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 324/03

DRsp Nr. 2005/1214

Zulässigkeit der Erinnerung gegen die bereits beendete Räumungsvollstreckung

»Zur Unzulässigkeit einer Erinnerung des Schuldners gegen eine bereits beendete Maßnahme zur Vollstreckung eines Räumungsanspruchs.«

Normenkette:

ZPO § 766 § 885 ;

Gründe:

I. Das Landgericht verurteilte am 16. Dezember 1998 Frau A. P., Inhaberin der Firma M., unter anderem zur Räumung der in dem Urteil näher bezeichneten Gewerberäume auf dem Grundstück A. in Eisenach und zur Herausgabe der Räume und sämtlicher Schlüssel an die Gläubigerin. Am 14. Oktober 2002 ließ die von der Gläubigerin mit der zwangsweisen Räumung der Gewerberäume beauftragte Gerichtsvollzieherin die Schlösser der Türen der inzwischen von Frau P. der Schuldnerin zur Nutzung überlassenen Räume austauschen und händigte der Gläubigerin die neuen Schlüssel aus. Die Einrichtungsgegenstände der Schuldnerin wurden von der Gerichtsvollzieherin nicht weggeschafft.

Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin legte die Schuldnerin Erinnerung ein und beantragte

- die durch die Gerichtsvollzieherin aufgrund des vollstreckbaren Titels gegen Frau Angelika P. erfolgte Zwangsvollstreckung gegen die Erinnerungsführerin für unzulässig zu erklären,