BGH - Urteil vom 09.12.2009
XII ZR 109/08
Normen:
BGB § 305; BGB § 307; BGB § 535; BGB § 556;
Fundstellen:
BGHZ 183, 299
MDR 2010, 313
MietRB 2010, 106
NJW 2010, 671
NZM 2010, 123
ZMR 2010, 351
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 131/07
LG Köln, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 276/06

Zulässigkeit der Festlegung einer Umlage von Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume; Zulässigkeit einer niedrigen Festlegung von Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung; Zulässigkeit des Fehlens einer Klausel im Mietvertrag über die Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten

BGH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen XII ZR 109/08

DRsp Nr. 2010/779

Zulässigkeit der Festlegung einer Umlage von "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume; Zulässigkeit einer niedrigen Festlegung von "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung"; Zulässigkeit des Fehlens einer Klausel im Mietvertrag über die Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten

Die Umlage von "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume ist weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vorauszahlungen im Einzelfall deutlich niedriger festgelegt wurden als die später abgerechneten Kosten und die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 307; BGB § 535; BGB § 556;

Tatbestand: