BGH - Urteil vom 25.11.2009
VIII ZR 322/08
Normen:
BGB § 259; BGB § 556; BGB § 560; ZPO § 91a; BetrKV § 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 103, 104
NJW 2010, 2053
NZM 2010, 315
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 33/08
AG Mannheim, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 551/06

Zulässigkeit der Revision bzgl. eines auf § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) beruhenden Teils der Kostenentscheidung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung über Betriebs-/Brennstoffkosten

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 322/08

DRsp Nr. 2010/2471

Zulässigkeit der Revision bzgl. eines auf § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) beruhenden Teils der Kostenentscheidung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung über Betriebs-/Brennstoffkosten

a) Hinsichtlich eines auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (Anschluss an BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, und vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411). b) Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten.