OLG München - Beschluss vom 06.06.2017
34 Wx 440/16
Normen:
BGB § 894; GBO § 22 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 1; WEG § 6 Abs. 1; WGV § 3 Abs. 6;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 207
MietRB 2017, 290
NJW 2017, 8
NJW-RR 2018, 18
NZM 2018, 128
ZMR 2017, 822
Vorinstanzen:
AG München, vom 08.11.2016

Zulässigkeit der Übertragung einzelner Räume des Sondereigentums unter Wohnungseigentümern

OLG München, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 440/16

DRsp Nr. 2017/7974

Zulässigkeit der Übertragung einzelner Räume des Sondereigentums unter Wohnungseigentümern

GBO § 22 Abs. 1 WEG §§ 5, 6 Abs. 1 WGV § 3 Abs. 6 Zwei Wohnungseigentümer können den Gegenstand ihres jeweiligen Sondereigentums durch Übertragung einzelner Räume ihres Sondereigentums ändern, wenn das übertragene Sondereigentum zugleich mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbers verbunden wird. Einer gleichzeitigen Verfügung über den Miteigentumsanteil bedarf es hierfür ebenso wenig wie einer Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile und einer Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 894; GBO § 22 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 1; WEG § 6 Abs. 1; WGV § 3 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seit 22.1.2016 im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch als je hälftige Bruchteilseigentümer von Wohnungseigentum eingetragen. Dieses war im Bestandsverzeichnis ursprünglich wie folgt beschrieben:

80,07/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit Sondereigentum an Wohnung, Hobby- und Abstellraum Nr. 13