BGH, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 46/89
DRsp Nr. 1992/1581
Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen
»Der Vermieter von Gewerberaum, der über ein im Zuge von Umbaumaßnahmen eingetretenes Schadensereignis von der von ihm mit Installationsarbeiten beauftragten Firma zwei einander widersprechende Darstellungen über den Geschehensablauf erhält, darf das Vorbringen des geschädigten Mieters, welches sich nur mit einer dieser Darstellungen deckt, mit Nichtwissen bestreiten.«