LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2018
12 Sa 402/18
Normen:
BGB § 130; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 623; GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2; KSchG § 4; KSchG § 6; KSchG § 7; ZPO § 167; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 43/18

Zulässigkeit des Übergangs vom Beendigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens gegen eine Änderungskündigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 402/18

DRsp Nr. 2019/2891

Zulässigkeit des Übergangs vom Beendigungsschutz- zum Änderungsschutzantrag im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens gegen eine Änderungskündigung

1. Erhebt der Arbeitnehmer bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung nur einen Beendigungsschutzantrag, kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch zu einem Änderungsschutzantrag übergehen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG.2. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen aus einer Änderungskündigung unter Vorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber an, ist eine rechtgeschäftliche Einigung zustande gekommen. An dieser ändert ein nach der Annahmeerklärung dem Arbeitgeber zugestellter Beendigungsschutzantrag, der grundsätzlich als schlüssige Ablehnung zu verstehen ist, nichts. Dies folgt aus § 130 Satz 2 BGB. § 167 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen.3. Zur Bestimmtheit eines Änderungsangebots (hier verneint).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.04.2018 - 2 Ca 43/18 - teilweise abgeändert und die Klage mit dem Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. IV.