BGH - Beschluss vom 09.12.2010
V ZB 190/10
Normen:
GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 589
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 C 79/08
LG Duisburg, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 10/10

Zulässigkeit einer Berufung bei Einlegung eines Rechtsmittels beim örtlich unzuständigen Gericht in einer Streitsache um Wohnraumverwaltung

BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen V ZB 190/10

DRsp Nr. 2011/3907

Zulässigkeit einer Berufung bei Einlegung eines Rechtsmittels beim örtlich unzuständigen Gericht in einer Streitsache um Wohnraumverwaltung

Im Zusammenhang mit Verwalterpflichten ist § 43 Nr. 3 WEG auch dann anwendbar, wenn der Verwaltervertrag bei Klageerhebung bereits beendet war.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 426.515,06 €.

3. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 wird bewilligt.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beklagte zu 1 war bis 2002 Verwalterin der Klägerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin verlangt von ihr Schadensersatz wegen einer fehlerhaft ausgeführten Dachsanierung. Den Beklagten zu 2 nimmt sie als Inhaber der aus ihrer Sicht die Arbeiten ausführenden Einzelfirma in Anspruch. Nachdem die Klägerin zunächst Klage zum Landgericht Duisburg erhoben hatte, hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 18. Juli 2008 das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr zum insgesamt zuständigen Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt. Dabei verwies es auf die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts für die Klage gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 43 Nr. 3 WEG i.V.m. § 23 Nr. 2 c) .