OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.12.2000
20 W 414/99
Normen:
FGG § 22 Abs. 1 ; BSHG § 21 Abs. 1 a Nr. 6 ; WEG § 15 Abs. 1 § 10 Abs.1 S. 2 § 13 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 47 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 82
NZM 2001, 1136
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 256/98
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 30/98

Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung im WEG-Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 20 W 414/99

DRsp Nr. 2001/6553

Zulässigkeit einer Mehrheitsentscheidung im WEG -Verfahren

1. Ist eine Angelegenheit weder durch das WEG, noch durch Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, so fehlt der Mehrheit von vornherein jede Beschlußkompetenz mit der Folge, daß ein dennoch gefaßter Mehrheitsbeschluß nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist.2. Der Ausschluß des maschinellen Wäschewaschens in der Wohnung bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer und kann nur Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die häusliche Ruhe kann dadurch hergestellt werden, daß Ruhezeiten vereinbart werden, innerhalb derer der Gebrauch von Waschmaschinen und Trocknern untersagt ist.

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1 ; BSHG § 21 Abs. 1 a Nr. 6 ; WEG § 15 Abs. 1 § 10 Abs.1 S. 2 § 13 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 47 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 45 Abs.1 WEG) und auch ansonsten zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG) wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde war nicht erforderlich, weil die Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht in Lauf gesetzt wurde (§ 16 Abs. 2 FGG, § 187 ZPO).

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zur Abänderung der Vorentscheidungen und Zurückweisung der Anträge.