Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft (§ 45 Abs.1 WEG) und auch ansonsten zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zur Abänderung der Vorentscheidungen und Zurückweisung der Anträge.
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