Die angefochtene Entscheidung und der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2007 werden geändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert: 6.360 €.
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1. hat ihr im ersten Obergeschoss gelegenes Sondereigentum seit 1998 an ihre Schwester vermietet, die die Wohnung mit ihrer minderjährigen Tochter bewohnt. Das Verhalten der Mieterin der Beteiligten zu 1. gab jedenfalls seit 2003 wiederholt Anlass zu Beanstandungen. Es war auch Gegenstand in mehreren Eigentümerversammlungen.
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