OLG Koblenz - Urteil vom 18.12.2013
5 U 1191/13
Normen:
BGB § 535; BGB § 536; BGB § 536 c; BGB § 543; BGB § 546; BGB § 985; BGB § 986; ZPO ZPO § 301; ZPO ZPO § 538;
Fundstellen:
MietRB 2014, 294
ZMR 2014, 11
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 73/13

Zulässigkeit eines Teilurteils im Räumungs- und Zahlungsprozess

OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 5 U 1191/13

DRsp Nr. 2014/9972

Zulässigkeit eines Teilurteils im Räumungs- und Zahlungsprozess

Ist das Räumungsverlangen des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters offenkundig berechtigt, hindert das ein entsprechendes Teilurteil auch dann, wenn unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen ist, dass die Entscheidung über die weiteren Klageansprüche des Vermieters dem Inhalt des Teilurteils widersprechen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30.08.2013 aufgehoben und der davon betroffene Rechtsstreit, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, in die erste Instanz zurückgegeben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 536; BGB § 536 c; BGB § 543; BGB § 546; BGB § 985; BGB § 986; ZPO ZPO § 301; ZPO ZPO § 538;

Gründe

I. Der Beklagte betreibt ein Fitnessstudio. Dazu mietete er Räume im Erd- und im Kellergeschoss eines innerstädtischen Hauses und zugehörige Parkplätze an. In den Vertrag, der ein monatliches Entgelt von 3.510,50 € (Kaltmiete 2.600 €, Betriebskostenvorauszahlung 350 € und Umsatzsteuer) vorsah, trat die Klägerin 2010 auf Vermieterseite ein.