Durch notariellen Vertrag vom 5. Oktober 1981 verkaufte die Klägerin den Beklagten zu gleichen Anteilen noch zu begründendes Wohnungseigentum, das im Vertrag wie folgt umschrieben ist: "bestehend aus einem noch festzusetzenden Miteigentumsanteil am Grundstück B. , Sch.Straße 32 a, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnenden Wohnung im Hause Sch.Straße 32 a, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon, Treppe (Obergeschoßwohnung) sowie darüber liegendes Dachgeschoß, Keller ABCDA - entsprechend beigefügtem Plan - sowie zur Sondernutzung die hinter dem Haus liegende Gartenfläche von c. 259 m² - in der anliegenden Skizze begrenzt durch die Punkte ABCDA - sowie zur Sondernutzung Wagenabstellplatz EFGHE in der anliegenden Skizze".
Der Vertrag enthält die Bestimmung, daß die Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche aufgeteilt werden. Weiter ist u.a. vereinbart:
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