BGH - Urteil vom 08.11.1985
V ZR 113/84
Normen:
BGB § 313 S.1, §§ 315 ff.; WEG § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 234
DB 1986, 641
DRsp I(125)294f
MDR 1986, 303
NJW 1986, 845
Rpfleger 1986, 92
WM 1986, 107
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Zulässigkeit von Bestimmungen zur Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses bei noch zu begründendem Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 08.11.1985 - Aktenzeichen V ZR 113/84

DRsp Nr. 1992/4060

Zulässigkeit von Bestimmungen zur Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses bei noch zu begründendem Wohnungseigentum

»Beim Kauf noch zu begründenden Wohnungseigentums kann dem Verkäufer vertraglich das Recht vorbehalten werden, in der Teilungserklärung Bestimmungen zur Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses zu treffen.«

Normenkette:

BGB § 313 S.1, §§ 315 ff.; WEG § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 5. Oktober 1981 verkaufte die Klägerin den Beklagten zu gleichen Anteilen noch zu begründendes Wohnungseigentum, das im Vertrag wie folgt umschrieben ist: "bestehend aus einem noch festzusetzenden Miteigentumsanteil am Grundstück B. , Sch.Straße 32 a, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnenden Wohnung im Hause Sch.Straße 32 a, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Balkon, Treppe (Obergeschoßwohnung) sowie darüber liegendes Dachgeschoß, Keller ABCDA - entsprechend beigefügtem Plan - sowie zur Sondernutzung die hinter dem Haus liegende Gartenfläche von c. 259 m² - in der anliegenden Skizze begrenzt durch die Punkte ABCDA - sowie zur Sondernutzung Wagenabstellplatz EFGHE in der anliegenden Skizze".

Der Vertrag enthält die Bestimmung, daß die Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche aufgeteilt werden. Weiter ist u.a. vereinbart: