OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2003
I-3 Wx 323/03
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ; WEG § 7 Abs. 4 Satz 2 ; WEG § 10 ; WEG § 21 ; BGB § 242 ; BGB § 985 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 164
WuM 2004, 110
ZMR 2004, 611
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 214/03
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 292 II 180/02

Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zuteilung eines bestimmten, ziffernmäßig seiner WE-Einheit entsprechenden Kellerraumes zur besonderen Nutzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 323/03

DRsp Nr. 2004/414

Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zuteilung eines bestimmten, ziffernmäßig seiner WE-Einheit entsprechenden Kellerraumes zur besonderen Nutzung

»1. Aus der Ordnungsfunktion der Sollvorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 WEG, wonach Einzelräume (u.A. Keller, Speicher etc.), die zu einem Wohnungseigentum gehören, mit der gleichen Nummer des Aufteilungsplanes gekennzeichnet werden, was entsprechend auch für Sondernutzungsrechte gilt, folgt nicht umgekehrt, dass Einzelräume, die mit bestimmten Ziffern bezeichnet sind, jeweils den ziffernmäßig entsprechenden Wohnungseigentumseinheiten - über den Inhalt der Teilungserklärung hinaus - als Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrechte zuzuordnen sind. 2. Für den im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Antrag eines Wohnungseigentümers, auf Zuweisung eines ziffernmäßig seinem Wohnungseigentum entsprechenden Kellerraumes als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis solange er nicht zuvor erfolglos versucht hat, diesbezüglich eine mit Mehrheit zu beschließende Gebrauchsregelung herbeizuführen.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ; WEG § 7 Abs. 4 Satz 2 ; WEG § 10 ; WEG § 21 ; BGB § 242 ; BGB § 985 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 und 3 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S-Straße in Düsseldorf.