BayObLG - Beschluß vom 18.12.1998
2Z BR 145/98
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 5, § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 320
WuM 1999, 185
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2008/98
AG Mühldorf a. Inn UR II 12/97 ,

Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht im Wohnungseigentumsverfahren um Wohngeldansprüche

BayObLG, Beschluß vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 145/98

DRsp Nr. 1999/3764

Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht im Wohnungseigentumsverfahren um Wohngeldansprüche

»1. Das Beschwerdegericht hat im Wohnungseigentumsverfahren vor vollbesetzter Kammer mündlich zu verhandeln. Davon kann nur in besonderen, zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen werden. Daß der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel in angemessener Zeit nicht begründet hat, stellt grundsätzlich keine solche Ausnahme dar.Die unterlassene mündliche Verhandlung führt in der Regel zur Aufhebung und Zurückverweisung.2. Der Anspruch auf Wohngeld kann erst durchgesetzt werden, wenn über Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung (einschließlich Einzelwirtschaftspläne und Einzelabrechnungen) ein Eigentümerbeschluß vorliegt.3. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht, wenn Wohngeldansprüche geltend gemacht werden.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 5, § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller machen Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 16003,44 DM geltend; der Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

2141,84 DM Wohngeldrückstand für 1992 gemäß Abrechnung vom 10.10.1995,

5656,41 DM Wohngeldrückstand für 1993 gemäß Abrechnung vom 10.10.1995,

2401,35 DM Wohngeldrückstand für 1994 gemäß Abrechnung vom 10.10.1995,