I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller machen Wohngeldansprüche in Höhe von insgesamt 16003,44 DM geltend; der Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:
2141,84 DM Wohngeldrückstand für 1992 gemäß Abrechnung vom 10.10.1995,
5656,41 DM Wohngeldrückstand für 1993 gemäß Abrechnung vom 10.10.1995,
2401,35 DM Wohngeldrückstand für 1994 gemäß Abrechnung vom 10.10.1995,
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