KG - Beschluss vom 30.12.2003
1 W 64/03
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 666/02
LG Berlin- 86 T 679/02 - 14.01.2003,
AG Tempelhof-Kreuzberg - Grundbuch von Mariendorf Blatt 6712,
AG Tempelhof-Kreuzberg - Grundbuch von Mariendorf Blatt 6718,

Zuordnung eines Sondernutzungsrechts

KG, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen 1 W 64/03

DRsp Nr. 2004/4636

Zuordnung eines Sondernutzungsrechts

»Ein Sondernutzungsrecht, welches den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums betrifft, kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugeordnet werden.«

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 78 GBO, §§ 546 f. ZPO).