BGH - Beschluss vom 10.05.2012
V ZB 279/11
Normen:
WEG § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 769
MDR 2012, 1024
MietRB 2012, 238
NJW-RR 2012, 1157
NZM 2012, 837
WM 2013, 529
ZMR 2012, 795
Vorinstanzen:
AG München-Grundbuchamt, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen ST-2334-8
OLG München, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 357/11

Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungseinheit oder Teileigentumseinheit

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen V ZB 279/11

DRsp Nr. 2012/14300

Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungseinheit oder Teileigentumseinheit

Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungsoder Teileigentumseinheit zugeordnet werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 22. Juni 2011 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der beantragten Eintragung nicht aus den in dem Beschluss vom 22. Juni 2011 genannten Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3;

Gründe

I.