BayObLG - Beschluß vom 21.12.1999
2Z BR 115/99
Normen:
WEG § 5 ; BGB § 140 ;
Fundstellen:
ZfIR 2000, 132
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 248/99
AG Cham 1 UR II 1/99 ,

Zuordnung von Innenfenstern und -türen im Sondereigentum stehender Räume; Umdeutung einer unwirksamen Bestimmung der Teilungserklärung

BayObLG, Beschluß vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 115/99

DRsp Nr. 2000/1855

Zuordnung von Innenfenstern und -türen im Sondereigentum stehender Räume; Umdeutung einer unwirksamen Bestimmung der Teilungserklärung

»1. Eine Bestimmung der Teilungserklärung, daß die Innenfenster und Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume zum Sondereigentum gehören, bezieht sich nach ihrem Sinn und ihrer nächstliegenden Bedeutung nur auf die Innenfenster und -türen mit selbständigem, gesondert zu öffnendem Rahmen (echte Doppelfenster usw.). Eine solche Bestimmung ist als wirksam zu betrachten.2. Die nichtige Bestimmung einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kann im Einzelfall in eine andere, wirksame Regelung umgedeutet werden. Diese darf in ihren rechtlichen Wirkungen jedoch nicht weiter reichen als die unwirksame Bestimmung. Daher kann eine Regelung mit dem oben wiedergegebenen Inhalt, ihre Nichtigkeit unterstellt, nicht in eine Regelung umgedeutet werden, daß den einzelnen Wohnungseigentümern die Instandhaltung und Instandsetzung der in ihrem Sondereigentumsbereich gelegenen Fenster und Türen insgesamt obliegt.«

Normenkette:

WEG § 5 ; BGB § 140 ;

Gründe

I.