OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2006
I-3 Wx 107/05
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 Satz 2 ; WEG § 48 Abs. 3 ; FGG § 22 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 28 Abs. 2 ; FGG § 29 ; FGG § 32 ;
Fundstellen:
ZMR 2006, 544
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 206/04
AG Krefeld - 86 UR II 119/03 WEG,

WEG: Abberufung des Verwalters - Ordnungsgemäße Verwaltung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 107/05

DRsp Nr. 2006/21996

WEG : Abberufung des Verwalters - Ordnungsgemäße Verwaltung

1. Die Abberufung eines von den Wohnungseigentümern bestellten oder durch Vereinbarung bestimmten Verwalters ist nach §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG möglich, wenn der Versuch eines Wohnungseigentümers, einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen, gescheitert ist. 2. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Jahresabrechnung und einen Wirtschaftsplan zu genehmigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorliegen, sondern die teilweise neu erstellt werden müssen.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 Satz 2 ; WEG § 48 Abs. 3 ; FGG § 22 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 28 Abs. 2 ; FGG § 29 ; FGG § 32 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem Beteiligten zu 4 verwaltet wird.

Die Eigentumsanlage besteht aus 8 Ladenlokalen, einem viergeschossigen Hotel nebst separater Gaststätte, 47 Wohnungen und einer zweigeschossigen Tiefgarage mit insgesamt 164 Stellplätzen. Auf die Ladenlokale entfallen 3.539/10.000, auf das Hotel 1.941/10.000 und auf die Wohneinheiten 4.520/10.000 Miteigentumsanteile. Der Beteiligte zu 2 ist Wohnungseigentümer mit einem Miteigentumsanteil von 84/10.000.