BGH - Urteil vom 10.02.2012
V ZR 105/11
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 S. 3, 4;
Fundstellen:
MDR 2012, 574
MietRB 2012, 142
NJW 2012, 1884
NZM 2012, 347
WM 2013, 475
ZMR 2012, 565
ZfBR 2012, 544
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 18/09
LG Hamburg, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 72/10

Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 3, 4 WEG

BGH, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen V ZR 105/11

DRsp Nr. 2012/6165

Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 3, 4 WEG

a) Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.b) Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 18 vom 23. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 4.598,16 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 S. 3, 4;

Tatbestand