OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2006
I-3 Wx 194/06
Normen:
WEG § 21 Abs. 1, 4 ; BGB § 242 ; HeizkostV § 7 Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 1 § 9a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 960
NZM 2007, 525
OLGReport-Düsseldorf 2007, 33
WuM 2007, 94
ZMR 2007, 379
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 122/06
AG Düsseldorf - 292 II 164/04 WEG,

Zur Bestandskraft einer unrichtigen Heizkostenabrechnung nach unterlassener Anfechtung des Eigentümerbeschlusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 194/06

DRsp Nr. 2007/2194

Zur Bestandskraft einer unrichtigen Heizkostenabrechnung nach unterlassener Anfechtung des Eigentümerbeschlusses

1. Die unterbliebene Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung lässt die darin enthaltene Heizkostenabrechnung bestandskräftig werden, auch wenn der Verteilungsmaßstab wegen Verstoßes gegen § 9 a HeizkVO unrichtig war.2. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Neuberechnung im Wege des Zweitbeschlusses kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bei der Beschlussfassung bereits bekannt waren (hier: Sachverständigengutachten, das die ordnungsgemäße Erfassung des Wärmeverbrauchs für sämtliche beheizte Flächen verneint).3. Kann für sämtliche beheizte Flächen einer Wohnungseigentumsanlage der Wärmeverbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst werden, (hier: ungleichmäßige Durchströmung der Heizkörper), so kann dieser Mangel bei der Beurteilung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung (§ 9 a HeizkVO) nicht deshalb vernachlässigt werden, weil er "im Prinzip bei allen Heizkörpern des Hauses" auftritt.