OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2004
I-3 Wx 311/04
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 112
NZM 2005, 345
OLGReport-Düsseldorf 2005, 423
WuM 2005, 148
ZMR 2005, 303
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 189/04
AG Düsseldorf - 290 II 90/03 WEG,

Zur Einschränkung und zum Verbot der Tierhaltung durch Mehrheitsbeschluss in einer Wohnungseigentümergesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 311/04

DRsp Nr. 2005/419

Zur Einschränkung und zum Verbot der Tierhaltung durch Mehrheitsbeschluss in einer Wohnungseigentümergesellschaft

»Eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, die besagt, dass das Sondereigentum im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft so auszuüben ist, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst und dass dies insbesondere für die Tierhaltung und die Musikausübung gilt, hindert die Wohnungseigentümer nicht, durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des ordnungsmäßigen Gebrauchs über eine Einschränkung oder ein Verbot der Tierhaltung zu entscheiden.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage, der Beteiligte zu 4 ist deren Verwalter.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Sondereigentümer zweier Wohnungen. In eine von ihnen zog im Jahr 1984 ihre Tochter ein.

Die Teilungserklärung enthält unter § 3 Abs. 1 folgende Regelung: