OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.12.2004
I-3 Wx 274/04
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 5 Abs. 14 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 148
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 153/04
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 67/03

Zur Frage der Kostentragungs- und Verkehrssicherungsverpflichtung bei einem zu Sondereigentum erklärten, aber nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteil

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 274/04

DRsp Nr. 2005/421

Zur Frage der Kostentragungs- und Verkehrssicherungsverpflichtung bei einem zu Sondereigentum erklärten, aber nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteil

»Eine Bestimmung der Teilungserklärung, wonach die zu Sondereigentum erklärten, aber nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteile den jeweiligen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich Instandhaltungspflicht und Verkehrssicherungspflicht wie Sondereigentum zu behandeln seien, statuiert weder eine Instandsetzungsverpflichtung noch eine Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers, dem ein mit dem übrigen Gebäude fest verbundener Wintergarten als Sondereigentum zugeordnet ist, wenn die Teile, um deren Reparatur es geht (hier: Glasbereich des Daches und Aluminiumteile), wegen § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums werden konnten.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 5 Abs. 14 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 133 ;

Entscheidungsgründe:

I.