OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2005
I-10 U 146/01
Normen:
UStG § 4 Nr. 12a § 9 § 15 § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 535 Satz 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 578
ZMR 2006, 367
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.07.2001

Zur Frage der Zahlung der Umsatzsteuer auf den Nettomietzins und die Nebenkostenvorauszahlungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen I-10 U 146/01

DRsp Nr. 2006/762

Zur Frage der Zahlung der Umsatzsteuer auf den Nettomietzins und die Nebenkostenvorauszahlungen

1. Nach § 4 Nr. 12a UStG sind Mietverträge über Grundstücke grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht mit der Folge befreit, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, Umsatzsteuer auf den Mietzins zu fordern. Die steuerfreie Vermietung erfasst nicht nur den Nettomietzins, sondern als Nebenleistungen auch die hierauf zu zahlenden Nebenkostenvorauszahlungen und Verwaltungskosten sowie die von dem Mieter angemieteten Tiefgaragen- und Außenstellplätze. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Vermieter gemäß § 9 Abs. 1 UStG ein Optionsrecht zustand. Danach kann der Umsatz des Vermieters als steuerpflichtig behandelt werden, falls der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12a § 9 § 15 § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 535 Satz 2 (a.F.) ;

Tatbestand: