OLG Celle - Beschluss vom 22.04.2004
4 W 62/04
Normen:
WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 101/03
AG Wennigsen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 II 32/03

Zur für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Ursächlichkeit einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung

OLG Celle, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 4 W 62/04

DRsp Nr. 2004/9213

Zur für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Ursächlichkeit einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung

»An der für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Ursächlichkeit einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumnis fehlt es, wenn der Rechtsmittelführer allgemein sehr wohl wusste, dass die weitere sofortige Beschwerde von einem Rechtsanwalt hätte unterzeichnet sein müssen, jedoch geltend macht, das im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vergessen zu haben (im Beschluss an BGH NJW 2002, 2171; OLGReport-Köln 2003, 163).«

Normenkette:

WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners vom 20. April 2004 ist unbegründet. Denn der Senat vermag nicht hinreichend festzustellen, dass der Antragsgegner gemäß § 233 ZPO gehindert war, die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2004 einzuhalten.