OLG Brandenburg - Urteil vom 01.11.2006
3 U 61/06
Normen:
BGB § 388 ; BGB § 389 ; BGB § 393 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 231/05

Zur konkludent geschlossenen Änderungsvereinbarung im Mietverhältnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2006 - Aktenzeichen 3 U 61/06

DRsp Nr. 2007/1387

Zur konkludent geschlossenen Änderungsvereinbarung im Mietverhältnis

Mündliche Änderungsvereinbarungen können auch bei langfristigen Mietverträgen, insbesondere bezüglich des Mietzinses, grundsätzlich wirksam geschlossen werden. Für die konkludente Annahme einer solchen Vereinbarung genügt es jedoch nicht bereits, dass der Vermieter den zu niedrig bezahlten Mietzins nicht beanstandet, es fehlt hierbei an der Zustimmung des Vermieters. Diejenige Vertragspartei, welche die begünstigende Änderungsvereinbarung für sich geltend machen will, trägt die Beweislast für deren wirksames zustandekommen.

Normenkette:

BGB § 388 ; BGB § 389 ; BGB § 393 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin als ehemalige Mieterin verlangt nach Beendigung eines Mietverhältnisses von dem Beklagten als ehemaligem Vermieter die Rückzahlung von auf die Miete geleisteten Umsatzsteuerbeträgen. Dieser Anspruch in einer nach Teilzahlung verbleibenden Höhe von 23.695,07 ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten über die Frage, ob der Beklagte wirksam mit Ansprüchen auf restliche Miete für die Zeit von Mai 2003 bis Juni 2004 aufgerechnet hat.