OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.12.2005
I-3 Wx 229/05
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 526
ZMR 2006, 217
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 47/05

Zur Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 229/05

DRsp Nr. 2006/8413

Zur Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses

1. Weil die Jahresabrechnung die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzuführen hat - selbst dann, wenn sie zu Unrecht getätigt worden sind - ist ein Beschluss über diese nach Verstreichen der Anfechtungsfrist wirksam. 2. Auch Ausgaben des Verwalters aus der Gemeinschaftskasse gehören als tatsächlich getätigte Ausgaben in die Jahresabrechnung und sind ggf. in der Einzelabrechnung nur auf den betroffenen Wohnungseigentümer umzulegen, beispielsweise dann, wenn es sich um Instandhaltungskosten handelt, die ein einzelner Wohnungseigentümer hätte tragen müssen, weil der Vorgang sein Sondereigentum betraf.

Normenkette:

WEG § 47 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die eingangs näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

In der Wohnung der Antragstellerin war im Jahre 2003 ein Feuchtigkeitsschaden aufgetreten. Die Antragstellerin zeigte dies dem Verwalter an. Ein von dem Verwalter beauftragter Sachverständiger begutachtete den Schaden und stellte dafür 742,40 EUR in Rechnung. 498,35 EUR kostete die Instandsetzung. Der Gesamtbetrag von 1.240,75 EUR wurde aus der Gemeinschaftskasse beglichen.