OLG Hamburg - Beschluss vom 27.12.2004
2 Wx 19/04
Normen:
WEG § 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 267
ZMR 2005, 305
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 141/03

Zur Notwendigkeit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Errichtung eines Carports und eines Gewächshauses auf einem gemeinschaftlichen Grundstück

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.12.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 19/04

DRsp Nr. 2005/3307

Zur Notwendigkeit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Errichtung eines Carports und eines Gewächshauses auf einem gemeinschaftlichen Grundstück

1. Bei der Errichtung eines Carports und eines Gewächshauses auf einem gemeinschaftlichen Grundstück handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich nur im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden darf. 2. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers ist jedoch entbehrlich, wenn durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. 3. Mit dem Grundsatz "wehret den Anfängen" allein kann eine Beeinträchtigung nicht begründet werden.

Normenkette:

WEG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und den Beschwerdewert erreichende sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen die Beseitigung des von der Antragsgegnerin auf dem Gemeinschaftseigentum errichteten Gewächshauses und eines Carports abgelehnt worden ist, weist Rechtsfehler, auf deren Vorliegen die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO), nicht auf.