OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.2005
I-10 U 74/05
Normen:
BGB § 546a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 493
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.04.2005

Zur Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen I-10 U 74/05

DRsp Nr. 2006/2428

Zur Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses

1. Der Mieter eines Ladenlokals kommt seiner Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nicht nach, wenn er nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach einem unverschuldeten Brand die von ihm eingebrachte Ladeneinrichtung, die sich in verkohltem Zustand noch in dem Ladenlokal befindet, nicht entfernt. 2. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung scheidet jedoch aus, wenn die Mietsache dem Vermieter nicht vorenthalten wird. 3. Ein Vorenthalten ist jedoch zu verneinen, wenn der Vermieter die herausgabe der Mietsache - aus welchen Gründen auch immer - gar nicht ernsthaft wünscht. 4. Hiervon ist auszugehen, wenn der Vermieter die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, das er bereits vor dem Brand erstritten hat, nicht betreibt.

Normenkette:

BGB § 546a ;

Entscheidungsgründe:

I.