OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.11.2005
8 W 310/05
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 § 45 ; FGG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 176 § 182 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1887
NZM 2006, 297
OLGReport-Stuttgart 2006, 115
ZMR 2006, 556
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 25/05
AG Leonberg - 3 II 81/99 GR-WEG,

Zur Verfahrensfähigkeit eines Beteiligter in einem Wohnungseigentumsverfahren - Zum Nachweis der Zustellung im Sinne von § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO - Zur Zustellung mehrere Schriftstücke in einer Sendung - Zur Unwirksamkeit der Zustellung beim Fehlen des Aktenzeichens auf dem Umschlag der zuzustellenden Schriftstücke

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 8 W 310/05

DRsp Nr. 2006/953

Zur Verfahrensfähigkeit eines Beteiligter in einem Wohnungseigentumsverfahren - Zum Nachweis der Zustellung im Sinne von § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO - Zur Zustellung mehrere Schriftstücke in einer Sendung - Zur Unwirksamkeit der Zustellung beim Fehlen des Aktenzeichens auf dem Umschlag der zuzustellenden Schriftstücke

»1. Ein Beteiligter in einem Wohnungseigentumsverfahren ist so lange als verfahrensfähig zu behandeln, bis das Fehlen seiner Verfahrensfähigkeit rechskräftig fest steht. Dieser Grundsatz ist auf die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter beschränkt und kann dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es um einen Mangel der gewillkürten Vertretung eines Beteiligten im Verfahren geht. 2. Nach § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. dient die Zustellungsurkunde nur noch dem Nachweis der Zustellung und ist damit für die Zustellung nicht mehr konstitutiv. Lücken der Zustellungsurkunde können daher durch Feststellungen des Gerichts, die aus Umständen außerhalb der Zustellungsrukunde herrühren, geschlossen werden. 3. Mehrere Schriftstücke können auch in einer Sendung zugestellt werden.